Taxe de séjour à Wiler (VS)
Règlement officiel sur la taxe de séjour applicable à Wiler, avec les extraits exacts du texte sur lesquels s'appuie le calculateur et un lien vers le document source.
Calculer un décompte pour Wiler →Reglement über die Kurtaxe der Gemeinde Wiler
Gemeinderat der Gemeinde Wiler, Sitzung vom 27. April 2021 ; Urversammlung der Gemeinde Wiler, angenommen am 24. November 2021 ; homologiert durch den Staatsrat des Kantons Wallis an der Sitzung vom 17. November 2021 ; in Kraft seit 1. November 2021
Consulté le 15 août 2026
Consulter le règlement officiel (PDF) →Das PDF-Reglement (6 Seiten, gestempelt und unterzeichnet durch den Gemeindepräsidenten Elmar Ritler und die Gemeindeschreiberin Rita Imseng) wurde über die Seite « Kurtaxe & Gästekarte » von Lötschental Marketing AG (loetschental.ch) heruntergeladen, wo pro Gemeinde des Lötschentals ein eigenes Dokument bereitgestellt wird. Die auf der letzten Seite angegebene Reihenfolge der Daten (Homologation durch den Staatsrat am 17. November 2021, vor der Annahme durch die Urversammlung am 24. November 2021) wird unverändert aus dem Originaldokument übernommen.
Résumé du règlement
Tarifs par nuitée
| Catégorie d'hébergement | Tarif / nuitée |
|---|---|
| Hotel Pension | CHF 4.80 |
| Ferienwohnung | CHF 4.80 |
| Berghuette | CHF 4.80 |
| Camping | CHF 4.80 |
| Maiensaess | CHF 4.80 |
Les enfants de 6 à 16 ans paient 50% du tarif applicable.
Exonérations
| Cas exonéré |
|---|
| Personen, die in der Gemeinde Wiler ihren Wohnsitz haben. Als Wohnsitz gilt grundsätzlich der nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch festgelegte Begriff. |
| Personen, die bei einem von der Kurtaxe befreiten Angehörigen unentgeltlich übernachten. Angehörige sind Personen, die zur grosselterlichen Parentel gehören und deren Ehegatten. |
| Kinder unter 6 Jahren. |
| Schüler, Lehrlinge sowie Studenten der vom Staat Wallis anerkannten und subventionierten Schulen während der Schulperiode. |
| Patienten und Insassen von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und Fürsorgeanstalten, die vom Staat Wallis bewilligt sind. |
| Angehörige der Armee, des Zivilschutzes, der Feuerwehr sowie ähnlicher Dienste, sofern sie im Dienst stehen. |
| Alle Personen, die eine vom Kanton Wallis anerkannte und subventionierte Tätigkeit im Rahmen der Bewegung Jugend und Sport ausüben. |
Déclaration des nuitées
| Profil | Fréquence | Échéance |
|---|---|---|
| Agences et hébergeurs professionnels | Mensuelle | Le 10 du mois suivant |
| Particulier, logement de vacances | Annuelle | 10 novembre |
Texte exact du règlement
Art. 14 Inkrafttreten
« Das vorliegende Reglement tritt nach seiner Genehmigung durch den Staatsrat am 1. November 2021 in Kraft. So beschlossen durch den Gemeinderat der Gemeinde Wiler an der Sitzung vom 27. April 2021. So angenommen durch die Urversammlung der Gemeinde Wiler am 24. November 2021. »
Source (PDF) →Homologationsvermerk, letzte Seite des Reglements
« Homologiert durch den Staatsrat an der Sitzung vom 17. November 2021. »
Source (PDF) →Art. 4 Erhebungsweise, al. 1 und 4
« Die Kurtaxe wird für sämtliche Beherbergungsformen je Übernachtung erhoben. [...] Alle Beherberger von Gästen rechnen die Kurtaxe aufgrund der effektiven Übernachtungen ab. »
Source (PDF) →Art. 5 Ansatz, al. 1
« Die Kurtaxe beträgt je Übernachtung: a) Für Hotels / Pensionen CHF 4.80 b) Für Ferienwohnungen CHF 4.80 c) Für Berghütten CHF 4.80 d) Für Camping CHF 4.80 e) Für Maiensässe CHF 4.80 »
Source (PDF) →Art. 5 Ansatz, al. 2
« Kinder zwischen 6 und 16 Jahren bezahlen die Hälfte des Ansatzes. »
Source (PDF) →Art. 3 Ausnahmen, let. a
« Personen, die in der Gemeinde Wiler ihren Wohnsitz haben. Als Wohnsitz gilt grundsätzlich der nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch festgelegte Begriff. »
Source (PDF) →Art. 3 Ausnahmen, let. b
« Personen, die bei einem von der Kurtaxe befreiten Angehörigen unentgeltlich übernachten. Angehörige sind Personen, die zur grosselterlichen Parentel gehören und deren Ehegatten. »
Source (PDF) →Art. 3 Ausnahmen, let. c
« Kinder unter 6 Jahren. »
Source (PDF) →Art. 3 Ausnahmen, let. d
« Schüler, Lehrlinge sowie Studenten der vom Staat Wallis anerkannten und subventionierten Schulen während der Schulperiode. »
Source (PDF) →Art. 3 Ausnahmen, let. e
« Patienten und Insassen von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und Fürsorgeanstalten, die vom Staat Wallis bewilligt sind. »
Source (PDF) →Art. 3 Ausnahmen, let. f
« Angehörige der Armee, des Zivilschutzes, der Feuerwehr sowie ähnlicher Dienste, sofern sie im Dienst stehen. »
Source (PDF) →Art. 3 Ausnahmen, let. g
« Alle Personen, die eine vom Kanton Wallis anerkannte und subventionierte Tätigkeit im Rahmen der Bewegung Jugend und Sport ausüben. »
Source (PDF) →Art. 4 Erhebungsweise, al. 2 und 3
« Für kurtaxenpflichtige Eigentümer oder Dauermieter von Ferienwohnungen und Maiensässen besteht die Möglichkeit, die Kurtaxe entweder je Übernachtung oder in Form einer Jahrespauschale (Personenpauschale) zu entrichten. Mit der Jahrespauschale sind alle Übernachtungen der kurtaxenpflichtigen Person in der Gemeinde Wiler im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Oktober des Folgejahres abgegolten. »
Source (PDF) →Art. 6 Jahrespauschale für kurtaxenpflichtige Eigentümer oder Dauermieter von Ferienwohnungen und Maiensässen
« Sie beträgt auf der Grundlage des Kurtaxenansatzes gemäss Art. 5 und des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden Unterkunftskategorie von 30 Nächten a) für Erwachsene CHF 144.00 b) für Kinder zwischen 6 und 16 Jahren CHF 72.00 »
Source (PDF) →Art. 7 Jahrespauschale für kurtaxenpflichtige Eigentümer oder Dauermieter von Ferienwohnungen und Maiensässen auf dem Biel
« Da die Ferienwohnungen und Maiensässe nur während 6 Monaten zugänglich sind, wird die Jahrespauschale auf der Grundlage des Kurtaxenansatzes gemäss Art. 5 und des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden Unterkunftskategorie von 15 Nächten (30 Nächte x 6 Monate / 12 Monate) a) für Erwachsene CHF 72.00 b) für Kinder zwischen 6 und 16 Jahren CHF 36.00 »
Source (PDF) →Art. 8 Bezahlung, al. 1
« Die Abgabe der Kurtaxenabrechnung hat für die effektiv abrechnenden Beherbergungsformen jeweils bis spätestens zum 10. des folgenden Monats zu erfolgen. Die geschuldeten Kurtaxen sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. »
Source (PDF) →Art. 8 Bezahlung, al. 2 ; Art. 12 Logiernächtestatistik, al. 2
« Die Jahrespauschale für die pauschal abrechnenden Personen wird vorschüssig für das nächste touristische Geschäftsjahr durch die mit dem Kurtaxeninkasso beauftragte Organisation in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist innert 30 Tagen nach Erhalt durch den pauschal Abrechnenden zu bezahlen. [...] Alle übrigen Beherberger melden dem Erhebungsorgan jeweils bis zum 10. November die Anzahl realisierter Logiernächte. »
Source (PDF) →Art. 9 Erhebungsorgan, al. 1
« Der Gemeinderat von Wiler kann das Inkasso der Kurtaxe gemäss Art. 21 Abs. 3ter TourG an den Verkehrsverein oder an das interkommunale Tourismusunternehmen delegieren. »
Source (PDF) →